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News & Publikationen 

Stand: 1. März 2024

An dieser Stelle informieren wir in regelmäßigen Abständen über Brennpunkte des Steuerrechts, über brandheisse Urteile, Verwaltungsanweisun-gen oder sonstige gesetzliche Änderungen, die von großem Vorteil aber auch von Nachteil für Sie sein können. Dabei kann und soll diese Information nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Gerne erläutern wir im Einzelfall jedoch die Relevanz für Ihre persönliche Situation.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen.

News 1. Entwarnung bei der Grunderwerbsteuer 
  • der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Entwurf des Wachstumschancengesetzes verabschiedet. Entsprechend der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses (BT-Drs. 20/9341) folgt der Bundestag nun erfreulicherweise der Änderungsbitte des Bundesrates und hat einer Weitergeltung der aktuellen Begünstigungsregelungen der § 5 ff. GrEStG zumindest bis Ablauf des 31.12.2024 zugestimmt.

  • Damit bleibt es (vorerst) dabei, dass Übertragungen von Grundvermögen von und auf Personengesellschaften i.H. der sog. „Deckungsgleichheit“ der Beteiligungsquote steuerbegünstigt sind. Ebenso ist die Gefahr gebannt, dass die (schenkweise) Aufnahme von Kindern in grundbesitzende Personengesellschaften (Familienpool), einen schädlichen Verstoß gegen die Nachbehaltefristen des § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 4 GrEStG darstellen.

News 2. Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz -MoPeG
  • Hierzu ein erster Überblick:

  •  Auch wird es dann ab Jahresanfang 2024 ein neues Gesellschaftsregister geben, in das sich eine GbR eintragen lassen kann (§ 707 BGB n.F.). Nach Eintragung muss dann diese BGB- Gesellschaft die Bezeichnung „eGbR“ in die Firmierung und Angaben hierzu verwenden oder mit dem Begriff „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Dies gibt nun § 707a BGB n.F. vor.

  • Künftig entfällt zudem auch das bisherige Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften, (§ 713 BGB n.F.).

  • Anders aber im Steuerrecht:

  • Ertragssteuerrechtlich soll es jedoch abweichend von der BGB- Regelung dabeibleiben, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, den Beteiligten (Gesellschaftern) anteilig weiterhin zugerechnet werden. Denn rechtsfähige Personengesellschaften gelten danach bei der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (so § 39 Abs. 2 Nr.2 AO n.F.

News 3. Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
  • Der BFH hat die Auslösung einer vGA bei einem unverzinslichen Gesellschafterverrechnungskonto bestätigt. Dabei ist die sog. Margenteilung, das heißt das Aufteilen der banküblichen Spanne zwischen Soll- und Habenzinsen anzuwenden. (BFH vom 22.02.2023, I R 27/20, BStBl. II 2023, 840; zeitstaerken.PLUS: CD 0100 0008 2023 0003).

  • Die Bewertung der vGA aufgrund zinsloser Darlehensgewährung an den Gesellschafter mit einem ausschließlichen Sollzinssatz ist unzulässig, wenn die GmbH sich als Darlehensgeberin nicht selbst fremdfinanzieren muss. Erfolgt die zinslose Darlehensgewährung aus verfügbaren Liquiditätsmitteln der GmbH ist der Margenteilungsgrundsatz, d. h. die Marge zwischen Soll- und Habenzinsen anzuwenden.
     

News 4. Aufteilung Gesamtkaufpreis eines Immobilienprojektes
  • Der BFH hat für die Gesamtkaufpreisaufteilung die Schätzung anhand der Immobilienwertverordnung zugelassen. Die Wahl der Ermittlungsmethode – (i) Vergleichswertverfahren, (ii) Ertragswertverfahren oder (iii) Sachwertverfahren – ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auszuwählen. Ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht (Rechtsprechungsänderung) (BFH vom 20.09.2022, IX R 12/21, BStBl. II 2024, 61

  • Der IX. BFH-Senat hat mit der Fortentwicklung der Rechtsprechung zu einer deutlich individuelleren Aufteilung der Anschaffungskosten auf den Anteil für (i) GruBo und (ii) Gebäude geführt. Augenscheinlich soll zukünftig (auch) das Motiv des Erwerbs – hier: Renditeerwartung – eine Rolle für die Wahl der Methode – (a) Ertragswertverfahren oder (b) Sachwertverfahren – spielen.

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