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News & Publikationen 

Stand: 25. Oktober 2022

An dieser Stelle informieren wir in regelmäßigen Abständen über Brennpunkte des Steuerrechts, über brandheisse Urteile, Verwaltungsanweisun-gen oder sonstige gesetzliche Änderungen, die von großem Vorteil aber auch von Nachteil für Sie sein können. Dabei kann und soll diese Information nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Gerne erläutern wir im Einzelfall jedoch die Relevanz für Ihre persönliche Situation.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen.

News 1. Inflationsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG 
  • es ist soweit: die Inflationsprämie ist auszahlungsreif. Ab dem morgigen 26.10.2022 kann die sog. Inflationsprämie  ausbezahlt werden.

  • Ein Arbeitgeber kann jedem Arbeitnehmer mit wirksamen Arbeitsvertrag – (i) Minijobber, (ii) Midijobber, (iii) Teilzeitkraft, (iv) Vollzeitkraft, (v) Werksstudent und (vi) angestellte (Gesellschafter-)Geschäftsführer sowie Arbeitnehmer in Krankengeld, Elternzeit oder Sabbatphase – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – (a) [Geld-]Zuschüsse und/oder (b) Sachbezüge – bis zu 3.000 € je Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2024 auszahlen (§ 3 Nr. 11c EStG).

News 2. Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit   
                innerhalb der kurzen Zeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG
  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.02.2022 - X R 2/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen)

News 3. Abgeltungssteuer nicht mehr in Gefahr
  • Das Niedersächsische FG hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG ) für mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar und hat sie dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt (Niedersächsisches FG vom 18.03.2021, 7 K 120/21, DStR 2022, 921 ff.).

  • Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom 18. März 2022 war daher aufzuheben. Das ist durch Beschluss vom 10. August 2022 erfolgt.

  • Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.

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